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MPC Leben plus IV: AKH-H erstreitet Urteil gegen Sparkasse

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 22. Juli 2016

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Landgericht Duisburg hat die Niederrheinische Sparkasse RheinLippe wegen fehlerhafter Anlageberatung zur Rückabwicklung einer Beteiligung an dem geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus IV verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die von der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann vertretenen Kläger seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die mit dieser geschlossenen Fondsbeteiligung verbundenen Risiken und Nachteile sowie die anfallenden Provisionen aufgeklärt wurden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil MPC Leben plus IV: Der Sachverhalt und Entscheidung

Die Kläger wandten sich an die Beklagte, um sich umfassend über mögliche Geldanlagen beraten zu lassen. In der Folge kam es zur Beratung und Empfehlung des geschlossenen Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus IV. Den Klägern kam es auf eine sichere Geldanlage an, die auch zur Altersvorsorge geeignet sein sollte. Dennoch empfahl ihnen die Sparkasse einen geschlossener Fonds als geeignete Geldanlage.

Zu Recht ging das Gericht vom Abschluss eines Beratungsvertrages und den daraus resultierenden Pflichten aus. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken und Nachteile sowie die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden waren. Insbesondere war es davon überzeugt, dass bei der Beratung nicht ordnungsgemäß über bestehende Verlustrisiken, die eingeschränkte Veräußerbarkeit und die Haftung aufgeklärt wurde. Auch über die anfallenden Provisionen wurde nach Überzeugung des Gerichts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Hinsichtlich des Prospektinhalts verwies das Gericht zu Recht darauf, dass dieser die tatsächlich bestehenden Risiken nur unzureichend wiedergebe. Zudem sei der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des Landgerichts Duisburg stärkt erneut die Rechte geschädigter Anleger. Sie zeigt, dass neben der Aufklärung über anfallende Provisionen auch hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen eine Überzeugung des Gerichts nicht aussichtslos erscheint und es stets auf den individuellen Sachverhalt ankommt. Soweit sich das Gericht zu einer unzureichenden Risikoaufklärung durch den Emissionsprospekt äußert, kann dieses Urteil auch in anderen Verfahren herangezogen werden.

Was können geschädigte Anleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern wird empfohlen, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, sich mit uns in Verbindung zu setzen und sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.