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Hannover Leasing Fonds: OLG Frankfurt bestätigt Urteil gegen Sparkasse

Veröffentlicht von Christopher Kress am 05. Dezember 2016
Aktualisiert am 21. Januar 2025
Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Gießen hatte die Sparkasse Oberhessen zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung an zwei geschlossenen Fonds (Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“ und Hannover Leasing 183 „Wachstumswerte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville“) verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Sparkasse Oberhessen Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Nachdem der zuständige Senat bereits in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung der Sparkasse keine Aussicht auf Erfolg habe, hat die Sparkasse Oberhessen ihre Berufung zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Gießen rechtskräftig.

Urteil gegen Sparkasse wegen Hannover Leasing Fonds: Hintergrund und Entscheidung

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Schadensersatzanspruch der Klägerin, weil sie im Zusammenhang mit der Zeichnung von zwei geschlossenen Fondsbeteiligungen unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken und Nachteile sowie die der Sparkasse zufließenden Provisionen aufgeklärt worden sei. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Sparkasse Oberhessen die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die ihr tatsächlich zufließenden Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts wurde die Klägerin lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich hat die Sparkasse Oberhessen aber neben dem Agio weitere nicht unerhebliche Provisionen erhalten, über die sie die Klägerin nicht aufgeklärt hat.

Das Oberlandesgericht hielt die Berufung für aussichtslos, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruhe noch der zugrunde zu legende Sachverhalt eine andere Entscheidung rechtfertige.

Nachdem eine Pflichtverletzung im erstinstanzlichen Verfahren unstreitig geworden war, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Mittelpunkt, so auch in der Berufungsinstanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten. Kann ein Beweis nicht geführt werden, so geht dies in diesen Fällen zu Gunsten der Anleger. Für das Gericht stand fest, dass der Berater die Klägerin nur über das Agio als Provision aufgeklärt hatte und diese dies als abschließend verstehen durfte. Da die Beklagte aber unstreitig neben dem Agio weitere Provisionen erhalten hat, hat der Berater insoweit falsche Angaben gemacht, die den Beginn der Verjährungsfrist hemmen.

Fazit zum Urteil

Das Oberlandesgericht hat die vom Bundesgerichtshof vertretene Linie, wonach eine Verjährung nur bei positiver Kenntnis sowohl von dem Umstand des Provisionsflusses als solchem als auch von dem Umstand der Unkenntnis der Provisionshöhe eintreten kann, fortgeführt. Insoweit hat das Gericht nochmals klargestellt, dass es für die Frage der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auf die Sicht eines durchschnittlichen Anlegers und gerade nicht auf die Sicht eines Bankers ankommt. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt überzeugend klargestellt, dass ein Anleger, dem dargestellt wird, die Provision der Bank sei das Agio, hier 5%, dies als abschließend verstehen darf und insoweit auch keine Nachfragepflicht besteht. Wird einem Anleger eine konkrete Provisionshöhe mitgeteilt, so darf er sich auch auf diese Angaben verlassen, ohne weitere Nachfragen hinsichtlich weiterer Provisionen stellen zu müssen. Eine Verjährung scheidet insoweit aus, da der Anleger gerade davon ausgeht, die tatsächliche Höhe zu kennen.

Diese Entscheidung stärkt erneut die Rechte geschädigter Anleger, da in den jeweiligen Verfahren häufig die Frage zu entscheiden ist, ob und inwieweit Nachfragepflichten des Anlegers bestehen und ob sich ein Anleger darauf verlassen darf, dass die ihm erteilte Auskunft über die Höhe der Provisionen als abschließend anzusehen ist bzw. wann die Verjährung tatsächlich beginnt.

Was können betroffene Fonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Hannover Leasing Fonds, insbesondere Anleger der Hannover Leasing 169 MS „Merkur Gulf“ und Hannover Leasing 183 „Wachstumswerte USA 1 – Shopping Center The Paddocks Nashville“, sollten umgehend ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.