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OLG Thüringen verurteilt die Sparkasse Mittelthüringen zum Schadensersatz wegen Beteiligung am Signa 05 HGA Luxemburg Objekt Ikaros

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 23. Januar 2020

Das Oberlandesgericht Thüringen hat mit Urteil vom 14.01.2020 (Az. 5 U 480/18) in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren die Berufung der Sparkasse Mittelthüringen zurückgewiesen. Damit schuldet die Sparkasse dem Kläger die Zahlung von 10.500,00 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an Signa 05 HGA Luxemburg Objekt Ikaros Immobilienfonds GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 EUR. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Beteiligung am Signa 05 HGA Luxemburg Objekt Ikaros

Bei der Beteiligung am Signa 05/HGA Luxemburg Objekt Ikaros handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer GmbH & Co. KG. Die Anleger konnten sich mittelbar über die Treuhänderin, die HSH Real Estate Treuhand GmbH, oder unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft Signa 05/HGA Luxemburg Objekt Ikaros Immobilienfonds GmbH & Co. KG beteiligen. Die Fondsgesellschaft wiederum hat eine atypische stille Beteiligung an der Objektgesellschaft, der Luxemburger Gesellschaft Kalchesbruck S.A. Die Kalschesbruck S.A. wiederum war Eigentümerin des 2004 errichteten IKAROS Business Centers in Luxemburg. Das IKAROS Business Center Luxemburg war an zwei Hauptmieter vermietet. Die Fondsgesellschaft sollte wirtschaftlich zu 99,5 % an den Gewinnen und Verlusten der Objektgesellschaft beteiligt werden. Die Gesamtinvestitionskosten des Fonds sollten sich auf bis zu 185.577.000 EUR belaufen, die Mindestbeteiligungssumme betrug 10.000,- EUR zzgl. 5 % Agio.

Der Kläger hatte am Landgericht Erfurt Klage gegen die Sparkasse Mittelthüringen erhoben. Er sah sich durch die damalige Beratung falsch und unzureichend aufgeklärt. Nachdem eine gütliche Einigung scheiterte, wurde die Sparkasse durch das Landgericht Erfurt ohne Beweisaufnahme zur Rückabwicklung verurteilt. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Nach der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht Thüringen die Berufung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Frage der Kausalität und der Verjährung war die beklagte Sparkasse voll darlegungs- und beweisbelastet. Im Ergebnis konnte sie das Gericht jedoch von dem fehlenden Ursachenzusammenhang, sowie der positiven respektive zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis nicht überzeugen.

Die Entscheidung des OLG Thüringen

Das Gericht sah es deshalb als erwiesen an, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über an die Sparkasse geflossene sogenannte Kickbacks aufgeklärt wurde. Die Beklagte hatte sich in erster und zweiter Instanz auf den Standpunkt gestellt, es hätte sich nicht um Kickbacks, sondern um Innenprovisionen gehandelt. Diese Rechtsansicht teilte das Oberlandesgericht nicht. In Bezug auf die Frage der Kausalität war die Beklagte beweisfällig geblieben, eine die Verjährung begründende Kenntnis respektive grob fahrlässige Unkenntnis konnte die Beklagte nicht dartun. Damit konnte das OLG Thüringen die Berufung zurückweisen, ohne den Kläger oder die Beraterin persönlich anzuhören. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

Fazit zur verbraucherfreundlichen Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Thüringen stärkt die Rechte geschädigter Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Signa 05 HGA Luxemburg und andere geschlossener Fonds. Wir raten geschädigten Anlegern einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um ihre mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

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