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Positives Urteil PKV-Beitragserhöhung bei der DKV: Prämien müssen erstattet werden

Veröffentlicht von Christopher Kress am 04. April 2023

Entscheidung-Richterhammer

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 30.03.2023 hat das Landgericht Memmingen festgestellt, dass die zu erstattende Prämienerhöhung der DKV Deutsche Krankenversicherung AG unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge in Höhe von rund 1.300,- Euro verpflichtet war. Das Landgericht Memmingen hat zudem die DKV Deutsche Krankenversicherung AG dazu verpflichtet, die im Zeitraum ab 01.01.2019 bis zum 10.09.2022 gezogenen Nutzungen aus den gezahlten Erhöhungsbeiträgen herauszugeben. Das Urteil gegen die DKV (Az. 22 O 1149/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil PKV-Beitragserhöhung bei der DKV wegen Prämienerhöhung

Unser Mandant unterhält bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung in den Tarifen: BestMed Komfort BM4/3, gesetzlicher Zuschlag zum BestMed Komfort BM4/3, in den Tarifen der über unseren Mandanten mitversicherten Kinder: UNI, G25, SM6 und ZD1.

Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in den Tarifen BestMed Komfort BM4/3, gesetzlicher Zuschlag zum BestMed Komfort BM4/3, UNI, G25, SM6 und ZD1 Beitragserhöhungen, die unsere Mandant monatlich an die DKV Deutsche Krankenversicherung AG beanstandungsfrei und vollständig bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die DKV Deutsche Krankenversicherung AG jeweils durch Schreiben vor dem Erhöhungszeitpunkt an. Die Beitragserhöhung zum 1. April 2017 war aus formellen Gründen unwirksam, weil der Kläger aus dem Erhöhungsschreiben nicht erkennen konnte aus welchem Grund die Erhöhung erfolgte, insbesondere nicht, ob dies darauf beruht, dass die Leistungsausgaben über einen bestimmten Schwellenwert gestiegen sind oder aber sich die Sterbewahrscheinlichkeit geändert hat. Die Begründung entspricht dem Gericht zufolge nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.

Das Erhöhungsschreiben der DKV vom Februar 2019 zum 1. April 2019 und die deshalb erfolgte Erhöhung sind zu allgemein gehalten und enthalten keinen Hinweis auf eine Schwellenwertüberschreitung, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20) erforderlich ist.

Der Beitrag für den Tarif UNI eines Sohnes des Klägers wurde ohne Begründung zwischen dem 01. April 2017 und dem 01. Januar 2019 erhöht. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung für 26 Monate vom 01.01.2019 bis 28.02.2021 aufgrund der unwirksamen Erhöhung.

Auch der Beitrag für den Tarif G25 eines anderen Sohnes des Klägers wurde ohne Begründung zwischen dem 01. Oktober 2017 und dem 01. Januar 2019 erhöht. In der Folge ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für 26 Monate vom 01.01.2019 bis 28.02.2021.

Schließlich wurde auch der Beitrag für den Tarif ZD1 des dritten Sohnes zum 1. April 2019 und zum 1. Januar 2020 ohne Begründung erhöht. Danach ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für die 9 Monate vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.

Abschließend und zusammenfasend lässt sich festhalten, dass die angegriffenen Mitteilungsschreiben der DKV Deutsche Krankenversicherung AG formell unwirksam sind.

Urteil im Volltext

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