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Real I.S. Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Hamburger Meile KG: Urteil für geschädigte Anlegerin

Veröffentlicht von Martin Wolff am 02. Januar 2023

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In dem von unserer Kanzlei erstrittenem Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Real I.S. Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Hamburger Meile KG verurteilt (Urteil vom 02.12.2022, Az. 2-28 O 58/22, noch nicht rechtskräftig). Unsere Mandantin erhält Schadensersatz in Höhe von 13.400,- Euro zzgl. Zinsen und ist von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung freizustellen.

Real I.S. Bayernfonds: Der Sachverhalt zum Fall

Unserer Mandantin wurde von dem Anlageberater der Frankfurter Sparkasse eine Beteiligung Real I.S. Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Hamburger Meile KG empfohlen. Im Anschluss zeichnete sie die Beteiligung an diesem geschlossenen Immobilienfonds in Höhe von 20.000,- Euro zzgl. Agio. In den Jahren nach der Zeichnung erhielt sie Ausschüttungen in Höhe von 7.600,- Euro. Nach Prüfung durch unsere Kanzlei machte sie Schadensersatzansprüche geltend, weil sie über geflossene Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der gegenständlichen Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhält, und die Risiken und Nachteile einer unternehmerischen Beteiligung nicht aufgeklärt worden war.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach der Klägerin die Forderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, die Klägerin über den Erhalt von Provisionen aufzuklären.

Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag. Eine Bank ist gegenüber ihren Kunden und Kundinnen regelmäßig Anlageberaterin und nicht nur Anlagevermittlerin. Aus dem Anlageberatungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, über Innenprovisionen sowie die von ihr vereinnahmten Rückvergütungen aus Aufgabeaufschlägen zur Offenlegung etwa bestehender Interessenkonflikte ungefragt aufzuklären.

Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin nicht über die an die Beklagte geflossenen Provisionen aufgeklärt wurde. Dass die Beklagte eine Rückvergütung in Höhe von 8 % der Anlagesumme erhielt, konnte die Klägerin weder dem ihr überlassenen Prospekt noch dem Flyer entnehmen, an dem ihr der Zeuge im Gespräch die Anlage erläutert hatte. Im Flyer ist lediglich von einem Agio von 5% die Rede, ohne das präzisiert wird, wer dies erhält. Im Prospekt sind Gesamtkosten für den Vertrieb angeführt, woraus sich ebenfalls nicht entnehmen lässt, dass Beträge gerade an die Beklagte flossen und in welcher Höhe.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Das aktuelle Urteil stärkt die Interessen der Anleger*innen in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluss und das Provisionsinteresse der Bank. Selbst wenn in einer Beitrittserklärung ein Hinweis auf den Provisionsfluss enthalten ist, muss dieser so konkret sein, dass daraus erkennbar ist wer genau welche Provision erhält.

Wir empfehlen Geschädigten aktiv zu werden und alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche überprüfen lassen. Eine unterlassene Risikoaufklärung und Fehler im Prospekt und im Beratungsgespräch führen zu einer Haftung des Vertriebs und der Prospektverantwortlichen und einem Schadensersatzanspruch. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. Nutzen Sie das Onlineformular für eine unverbindliche und schnelle Ersteinschätzung.

Online-Formular

AKH-H ist seit über 25 Jahren auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei und ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Wir bieten eine schnelle und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und übernehmen auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung.

Sie haben Fragen zum Urteil zu Real I.S. Bayernfonds? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

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Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann