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Die 5 häufigsten Ansatzpunkte für Schadensersatz bei geschlossenen Fonds

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Sollten Anleger geschlossener Fonds von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von geschlossenen Fonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich somit zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben. Im folgenden führen wir aus, wann Anleger nach unserer Erfahrung gute Aussichten auf Schadensersatz bei geschlossenen Fonds haben.

Die 5 häufigsten Ansatzpunkte für Schadensersatz bei geschlossenen Fonds und damit eine Rückabwicklung der Beteiligung unserer Erfahrung nach sind:

  1. Falschberatung
    Für eine anlegergerechte Beratung ist es unerlässlich, dass die jeweiligen Anlageziele vom Berater berücksichtigt werden. Sagt ein Bankberater beispielsweise, dass ein Investment sicher und zur Altersvorsorge geeignet sei, muss diese Aussage nachprüfbar richtig sein. Eine spekulative Anlage oder eine Anlage des sogenannten grauen Kapitalmarktes wie einem geschlossenen Fonds, ist generell nicht zur Altersvorsorge geeignet.
    Quasi jedes Bankgespräch stellt eine Beratung dar, die anders als eine Vermittlung einer Kapitalanlage, keine im Vorfeld erkennbare Verkaufsabsicht beinhaltet. Ein Berater hat auch die Aufgabe, die die Bedürfnisse eines Anlegers im Gespräch herauszufinden und über die Risiken seiner Empfehlung aufzuklären.
  2. Keine oder mangelnde Aufklärung über Provisionen und Kosten
    Erhält eine Bank für die Vermittlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds eine Provision, spricht man von Kickbacks. Ein Anleger muss von seinem Bankberater ungefragt über solche Kickback-Zahlungen aufgeklärt werden. Kickback-Zahlungen sind sichtbar und oft unter dem Begriff „Eigenkapitalvermittlung“ den Berechnungen im Prospekt zu entnehmen. Aufgrund von Kickbackzahlungen können massive Interessenskonflikte entstehen, denn die Bank sollte in erster Linie den Interessen des Kunden verpflichtet sein.
    Neben Kickbacks gibt es auch die sogenannten Innenprovisionen, die auf den ersten Blick meist nicht erkennbar sind. Über Innenprovisionen müssen Banken immer, freie Vertriebe ab einer Höhe von 15% ungefragt aufklären. Ab einem Wert über 15% wird regelmäßig angenommen, dass die Werthaftigkeit der jeweiligen Anlage beeinträchtigt werden könnte und ein Anleger, um eine gute Anlageentscheidung treffen zu können, darüber aufgeklärt werden muss. Fach- und Rechtsanwälte errechnen die Höhe der Innenprovisionen für Ihre Mandanten.
    Darüber hinaus gibt es auch noch die sogenannten Weichkosten. Diese beinhalten beispielsweise Aufwendungen für Marketing oder Steuerberatungskosten, Vergütungen oder Verwaltungskosten des Fondsmanagements. Bankberater und freie Vertriebe müssen Anleger über Weichkosten ab einer Höhe von etwa 25% aufklären. Diese Schwelle wird in vielen Fällen erreicht.
  3. Keine oder mangelnde Aufklärung über Risiken
    Anteile an einem geschlossenen Fonds sind unternehmerische Beteiligungen. Geht der Anleger eine unternehmerische Beteiligung ein, sind damit erhebliche Risiken verbunden, über die Berater ebenfalls aufklären müssen. Beispiel: macht bei einem geschlossenen Fonds das Anlegergeld, also das Eigenkapital, lediglich 20% aus, das Bankdarlehen, also das Fremdkapital, hingegen 80 % aus, bedeutet dies ein hohes Risiko, da die Bank höhere Zinsen verlangen könnte. Das durch den hohen Kreditanteil hohe Risiko muss einem Anleger erläutert werden. Darüber hinaus gibt es eine Fülle an Risiken, über die Berater und Vermittler aufklären müssen. Die häufigsten allgemeinen und speziellen Risiken haben wir zusammengestellt. (Link Risiken geschlossener Fonds)
  4. Keine oder mangelnde Aufklärung über zeitliche Bindung an die Beteiligung
    Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds hat üblicherweise eine von vornerein definierte Laufzeit. Diese Laufzeit beträgt oft zehn oder fünfzehn Jahre. In den meisten Fällen handelt es sich jedoch lediglich um ein prognostiziertes Laufzeitende. Kann zum Beispiel eine Immobilien am Ende der geplanten Laufzeit nicht verkauft werden, läuft der Fonds auf unbestimmte Zeit weiter. Warten Anleger lange – länger als 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung – ab, können Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden.
    Oftmals ist Anlegern bei Zeichnung eines geschlossenen Fonds nicht bewusst, dass die ihre Beteiligung nicht jederzeit wieder verkaufen oder sich anderweitig ohne Verluste von der Beteiligung lösen können. Die Möglichkeit einer Kündigung ist oft erst nach vielen Jahren möglich; zudem umfasst das sogenannte Abfindungsguthaben, das aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt wird, meist nur einen Teil des ursprünglich eingezahlten Geldesbetrages. Verweist ein Berater auf den Zweitmarkt, erwähnt er zuweilen nicht, dass zum einen unklar ist, wie sich die prozentualen Werte für einzelne Beteiligungen ergeben, ein Handel nicht garantiert und zunächst ein Käufer gefunden werden muss. Nach unserer jahrelangen Erfahrung wird ein Verkauf über den Zweitmarkt selten realisiert.
  5. Irreführende Darstellung von Ausschüttungen als Gewinne
    Ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung des Anlegers stellt die Prognose zur Erwirtschaftung von Gewinnen dar. Verspricht ein geschlossener Fonds in den ersten Jahren zum Beispiel eine jährliche „Rendite“ in Höhe von 5 %, gehen Anleger regelmäßig davon aus, dass es sich bei dieser Rendite um erwirtschaftete Gewinne handelt. Aber: Oftmals werden insbesondere in den ersten Jahren lediglich die von den Anlegern eingezahlten Gelder ausgeschüttet; es handelt sich tatsächlich um Eigenkapitalrückerstattungen. Untere bestimmten Umständen könnten solche Ausschüttungen später zurückgefordert werden, wenn der Fonds in eine Schieflage gerät oder gar die Insolvenz droht. Solch wichtige Informationen müssen im Beratungsgespräch offengelegt werden.

Hinweis: Zu dieser Thematik hat das Oberlandesgericht München ein sehr anlegerfreundliches Urteil gefällt. Hier lesen Sie das Urteil des OLG München (Az. 23 Kap 2/17) im Volltext.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Fondsanleger bundesweit seit 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf dem Gebiet der Geschlossenen Fonds. Unsere Rechts- und Fachanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung kostenlos. Nutzen Sie dafür unsere unverbindliche Online-Erstberatung.

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