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EuGH-Urteil konkretisiert Schadensersatz bei Datenschutzverstößen – Schwere des Schadens unerheblich

Veröffentlicht von David Philips-Kontopoulos am 05. Mai 2023

EU-Flagge-Richterhammer

Der Europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zum Thema Schadensersatz und DSGVO getroffen (Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21). Der wichtigste Punkt für Verbraucher*innen ist, dass die Schwere des Schadens unerheblich ist. Geschädigte haben bei Verstößen unabhängig von einer Bewertung des Schadens Anspruch auf Schadensersatz.

EUGH-Urteil Schadensersatz bei Datenschutzverstößen: Darum ging es

Im Wege des so genannten Vorabentscheidungsverfahrens ging es um einen Fall aus Österreich. Die österreichische Post hatte von rund zwei Millionen Menschen unter anderem personenbezogene Daten erhoben, daraus eine Affinität zu bestimmten politischen Parteien abgeleitet und diese Informationen Werbekunden angeboten. Ein Betroffener klagte auf Schadenersatz. Er habe in die Verarbeitung seiner Daten nicht eingewilligt, und die Zuordnung zu einer bestimmten Partei habe ihm großen Schaden zugefügt.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat dem EuGH in der Folge verschiedene Fragen zur Klärung vorgelegt.

Keine sogenannte Erheblichkeitsschwelle bei der Schwere des Schadens

Das Gericht wollte vom EuGH unter anderem wissen, ob es für Schadensersatzansprüche eine „Erheblichkeitsschwelle“ gibt, d.h. ob Geschädigte nur dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihnen ein besonders schwerer Schaden entstanden ist. Mit der klaren Verneinung dieser Frage hat der EuGH die Verbraucherrechte gestärkt und deren Durchsetzung vereinfacht. Demnach reicht es aus, wenn die Betroffenen belastet sind, z.B. durch Ärger, Vertrauensverlust und Bloßstellung.

Kein Schadensersatz entsteht aufgrund eines bloßen Verstoßes gegen die DSGVO. Der EuGH stellte klar, dass ein Schadensersatzanspruch nach DSGVO an drei Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Verstoß gegen die DSGVO,
  • materielle oder immaterielle Schaden, der aus diesem Verstoß resultiert,
  • Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verstoß.

Mit der Bemessung der konkreten Anspruchshöhe müssen sich nun die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten auseinandersetzen. Der EuGH zeigt sich auch dazu verbraucherfreundlich: „In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof die Ausgleichsfunktion des in der DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs und weist darauf hin, dass dieses Instrument einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden sicherstellen soll.“

Datenschutzverstöße durch Datenleck: Kostenfreie Ersteinschätzung

Das Urteil ist auch wichtig für alle Betroffenen von Datenleaks: Ein Datenleck wie zum Beispiel bei Facebook, Deezer oder Jobrad stellt eine Pflichtverletzung des verantwortlichen Dienstleisters dar. Betroffenen stehen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung zu.

Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab. Zusätzlich kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im späteren Verlauf den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.

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