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Hannover Leasing Fonds 193 aktuell: Urteil des Landgerichts Krefeld gegen die Commerzbank AG

Veröffentlicht am 06. Dezember 2017

Das Landgericht Krefeld verurteilt die Commerzbank AG zu Schadensersatz und vollständiger Rückabwicklung. In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 30. November 2017 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld die Commerzbank AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Immobilienfondsbeteiligung am Hannover Leasing 193 Fonds verurteilt. Das Urteil bestätigt die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (sog. Kick- Backs). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hannover Leasing Fonds 193: Der Sachverhalt zum Urteil gegen die Commerzbank AG

Nach dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der ursprünglichen Klägerin, welche Kundin der Commerzbank AG war, seitens des Beraters der Commerzbank eine Investition in den geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 193 empfohlen. Der Hannover Leasing 193 Fonds wurde der Klägerin als sichere Anlage empfohlen. Die Klägerin hatte bis zum Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung keine Erfahrung mit geschlossenen Fondsbeteiligungen. Nicht zuletzt aufgrund des bereits sehr hohen Alters der Klägerin ließ die Empfehlung des Beraters die persönlichen Wünsche und Anlageziele der Klägerin außer Acht. Insgesamt war es eine für die Klägerin unpassende Anlage. Die beklagte Commerzbank AG konnte in dem Prozess nicht überzeugend darlegen, dass die Klägerin über Provisionen aufgeklärt wurde. Zudem handelt es sich bei dem Hannover Leasing Fonds 193 um eine Beteiligung, bei welchen der Emissionsprospekt fehlerhafte Angaben zu den Stellplätzen der Fondsimmobilie in Luxemburg enthält. Dies ist bereits höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.05.2016, Az. 5 U 4854/15; bestätigt durch zurückweisenden Beschluss der Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2017 Az.: II ZR 149/16).

Landgericht Krefeld entscheidet zugunsten der Klägerin

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld hat zugunsten der Klägerin entschieden und die Commerzbank AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung des Fonds an die Commerzbank AG verurteilt.

Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie die Klägerin ordnungsgemäß beraten hat. Auch über die erhaltenen Provisionen (Rückvergütungen) sei die Klägerin ordnungsgemäß vom Berater aufgeklärt worden. Sie behauptete, dass der Berater der Commerzbank AG die Klägerin auf das Agio in Höhe von 5 % als Vergütungsbestandteil hingewiesen habe. Weitere über das Agio hinausgehende Provisionszahlungen sollen nach Angaben der Commerzbank AG in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin lediglich thematisiert worden sein.

Das Landgericht Krefeld verurteilte die Commerzbank AG mit der Begründung, dass sie nicht ausreichend darlegen konnte, dass die Klägerin ordnungsgemäß über Provisionen aufgeklärt wurde. Die Beklagte ist insoweit nicht ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann lagen Unterlagen aus anderen Verfahren gegen die Beklagte zum streitgegenständlichen Hannover Leasing 193 Fonds vor, dass sie für die Vermittlung des Fonds über das Agio hinausgehende Provisionen erhielt (die exakte Höhe ging aus dem Schreiben hervor). Die Commerzbank hat den Vortrag der Klägerin und den Inhalt des Dokuments nicht ausreichend bestritten und konnte daher nicht plausibel darlegen, dass sie im vorliegendem Fall nur das Agio oder anderweitige Provisionen erhielt, sowie dass die Klägerin hierüber aufgeklärt wurde.

Die fehlerhaften Angaben des Emissionsprospektes zur Stellplatzproblematik wurden seitens des Gerichts nicht erörtert. Die Falschaufklärung über das Provisionsinteresse der Commerzbank reichte aus, um die Schadensersatzansprüche der Klägerin zuzusprechen.

Das Urteil des Landgerichts Krefeld bestätigt erneut die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zu den von Banken erhaltenen Rückvergütungen („Kick-Backs“). Die Bank hat die Anleger demnach bei der Vermittlung eines Fonds ungefragt über Grund und Höhe der Provisionen aufzuklären. Da die Bank im Emissionsprospekt üblicherweise als Empfängerin der Vergütungen nicht namentlich genannt ist, wird es für die Bank entsprechend schwer vor Gericht glaubhaft zu machen, sie habe den Anleger (durch Prospektübergabe) ordnungsgemäß über die Provisionen aufgeklärt. Daher erwirkt man Urteile oder Vergleiche bei Anlageberatungsfällen meistens aufgrund der von der Bank verletzten Pflicht, über ihrerseits erhaltene Rückvergütungen aufzuklären.

Aufklärungspflichten sind damit klar und fair verteilt

Das Urteil des Landgerichts Krefeld ist ein klarer Sieg für die geschädigten Anleger. Jeder hat eine faire Chance, sich gegen die Falschberatung seiner Bank zu wehren. Die Bank kann sich hierbei nicht pauschal auf den Vortrag berufen, sie habe ordnungsgemäß über Provisionen oder Risiken aufgeklärt, sondern muss konkret und substantiiert vortragen, wie und unter welchen Umständen dies erfolgt sein soll.

Fazit des Urteils gegen die Commerzbank AG

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Krefeld reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat und zeigt eine erfreuliche anlegerfreundliche Tendenz in Punkto Falschaufklärung über Provisionen für geschädigte Anleger auf.

Hannover Leasing Fonds 193: Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

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