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Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 04. Dezember 2015

Taschenrechner-Stift

Kündigung oder Rückabwicklung von Lebensversicherungen durch den Widerruf? Wir erläutern, wie Versicherungsnehmer ohne Verluste aus dem Vertragsverhältnis aussteigen können.

I. Kündigung von Lebensversicherungen

Etwa jede zweite Kapitallebensversicherung wird in Deutschland vorzeitig gekündigt. Allein im Jahr 2013 wurden Lebensversicherungen im Wert von mehr als 14 Milliarden Euro storniert. Bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung droht jedoch oft ein hoher Geldverlust, da Versicherungsnehmer nur einen Bruchteil der eingezahlten Prämien sowie einen Anteil an dem, was der Versicherer mit diesen Beträgen erwirtschaftet hat, zurück erhält. Deshalb sollte immer auch an die Möglichkeit des Widerrufs der Lebensversicherung gedacht werden.

II. Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Widerruf

Neue Urteile des Bundesgerichtshofes

Versicherungsnehmer, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung, zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben, können sie rückabwickeln, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. Dies gilt selbst für Verträge die nach dem 01.01.2003 gekündigt wurden oder ausgelaufen sind. Es geht um Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die nach dem sogenannten „Policenmodell“ abgeschlossen wurden.

Beim „Policenmodell“ erhielt der Versicherungsnehmer die vertragsbezogenen Pflichtinformationen für Verbraucher ( Versicherungsbedingungen AVB, Belehrung über Widerrufsrechte ) erst zeitgleich mit der Police, also dem Versicherungsschein. Wenn der Versicherungsnehmer mit den Vertragsmodalitäten nicht einverstanden war, musste er aktiv werden und dem Vertragsschluss widersprechen. Gemäß  § 5 Buchst. a VVG a. F  musste dies innerhalb von 14 Tagen ( bei der Lebensversicherung seit Ende 2004: innerhalb von 30 Tagen ) nach Erhalt aller Unterlagen, geschehen. Der Versicherungsvertrag war geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Frist widersprochen hatte. Das Widerrufsrecht erlosch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung der 1. Versicherungsprämie durch den Kunden. Waren dem Kunden zu dieser Zeit noch nicht alle Unterlagen übergeben worden oder war die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, blieb der Kunde trotzdem an den Vertrag gebunden.

Voraussetzungen für eine Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, hat die Widerspruchsfrist nie begonnen und dem Vertrag kann nach vielen Jahren heute noch widersprochen werden.

BGH Urteile vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 und vom 19.11.2014 – IV ZR 329/14

Fehlerhaft ist die Widerrufsbelehrung, wenn

  • der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.
  • nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt ( innerhalb der 30-Tage-Frist, 14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8.12.2004). Für die Wahrung der Frist kommt es nicht auf den rechtzeitigen Zugang des Widerrufs beim Versicherer an.
  • Die Belehrung muss optisch deutlich vom Vertragstext hervorgehoben sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Widerrufsbelehrung  (BGH Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11).

Nach den Entscheidungen des BGH steht dem Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht immer noch zu, wenn er beim Vertragsschluss neben dem Versicherungsschein nicht auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten hat. Mit Urteil vom 19.11.2014 bestätigt der BGH sein Grundsatzurteil vom Mai 2014.
Wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, steht dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbeschränktes Widerspruchsrecht zu.

  • Eine Belehrung ist schon als fehlerhaft anzusehen, wenn in ihr die Übersendung der Verbraucherinformationen und die Übersendung der Versicherungsbedingung als Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist nicht genannt sind.
  • Bei Verträgen, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen worden sind, muss in der Belehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen worden sein. Das heißt, dass zur Wahrung der Textform auch eine E-Mail genügt.

Rückabwicklung auch bei gekündigten Lebensversicherungen

Wie der BGH in seinem Urteil vom Mai 2014 mitteilte, können auch bereits gekündigte Lebensversicherungen rückabwickelt werden, solange sie bis zum 01.01.2003 noch liefen.
Sogar Verträge, die schon gekündigt wurden und der Rückkaufswert  von der Versicherung schon ausbezahlt wurde, können unter Umständen trotz Kündigung und Auszahlung rückabgewickelt werden und durch einen Widerruf noch wirksam beseitigt werden. Versicherungsnehmer erhalten dann nachträglich noch die Differenz zwischen dem Rückkaufswert, der Ihnen ausbezahlt worden ist, und der Summe aller Beiträge nebst Verzinsung.

Folgen des Widerrufs

Die Rückabwicklung der Versicherung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer so gestellt wird, als wäre der Versicherungsvertrag nie geschlossen worden. Der Versicherungsnehmer erhält also sämtliche bezahlten Beiträge plus Zinsen zurück, ohne Abzug von Provisionen, Abschlussgebühren oder sonstigen Kosten.

BGH Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14

Der BGH hat entschieden, dass die Versicherer Abschluss- oder Verwaltungskosten nicht einbehalten dürfen. Die Abschlusskosten sind der Versicherung zuzurechnen. Der Verbraucher darf nach europäischem Recht nicht faktisch daran gehindert werden, sein Widerruf geltend zu machen. Abziehen darf der Versicherer nur die Kosten für den „genossenen Versicherungsschutz“, zum Beispiel die Risikobeiträge für den Todesfallschutz. Neben einem Abschlag für den Versicherungsschutz können die Versicherer noch die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten.

Mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 wurde das „Policenmodell“ abgeschafft. Seitdem hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vor dessen Antragserklärung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere vertragsbezogene Informationen in Textform mitzuteilen. Nach dem heute verbreiteten „Antragsmodell“  müssen die Bedingungen sowie alle Vertragsinformationen grundsätzlich während des Verkaufsgespräches dem Kunden übergeben werden.

Der BGH hat seine Rechtsprechung auch hierauf erweitert (Az.: IV ZR 260/11).
Nach diesem Urteil können auch Lebens- und Rentenversicherungen, die nach dem sog. „Antragsmodell“ abgeschlossen wurden, unter Umständen widerrufen werden. „Auch dann ist es entscheidend, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde“.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Da sich die Formulierungen der Widerspruchsbelehrungen von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, sollten Verträge von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwaltskanzlei geprüft werden. Diese prüft die Unterlagen, insbesondere die Widerspruchsbelehrung und die Verbraucherinformationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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