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BGH: Banken müssen beim Verkauf geschlossener Fonds Rückvergütungsgebühren offenlegen

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 19. Februar 2009

Entscheidung-Richterhammer

Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Aktenzeichen XI ZR 510/07, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Anlegerschutz entscheidend gestärkt. In seiner Grundsatzentscheidung stellte der BGH klar, dass Berater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds Rückvergütungen offenlegen müssen. Solche Rückvergütungen werden auch als Kick-Backs bezeichnet. Dabei handelt es sich um die übliche Provision des Vermittlers eines Finanzproduktes. Sie wird regelmäßig vom Emittenten gezahlt.

Banken müssen beim Verkauf geschlossener Fonds Rückvergütungsgebühren offenlegen

Im konkreten Fall nahm der klagende Anleger die beklagte Commerzbank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Der Anleger hatte im Jahr 2001 für 50.000 Euro Anteile an dem Medienfonds CFB Commerz Fonds Nr. 140 erworben. Dieser war ihm von einem Berater der Bank empfohlen worden. Für die Vermittlung erhielt die Bank eine Provision von mindestens 8 Prozent des Nominalbetrages. Die Provisionszahlung wurde dem Anleger im Beratungsgespräch jedoch verschwiegen.

Zwar hat der BGH seit dem Jahr 2000 bereits mehrfach zum Thema verdeckte Innenprovisionen Stellung genommen. So stellte der BGH in seinem Urteil vom 19.12.2000 (Az.: XI ZR 349/99) fest, dass Provisionen generell offengelegt werden müssen. Im Jahr 2006 hat der BGH in seiner Entscheidung mit dem Az.: XI ZR 56/06 festgestellt, dass Banken detailliert darlegen müssen, welche Provisionen und Rückvergütungen sie erhalten. Aber erst mit der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 steht nun fest, dass diese Offenlegungspflicht explizit auch für geschlossene Beteiligungen gilt.

Entscheidung für alle Arten geschlossener Fonds einschlägig

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Medienfonds. Allerdings stellte der BGH in seiner Entscheidung fest: „…Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungslage für den Kunden geschaffen wird. Es ist daher geboten, den Kunden über mögliche Rückvergütungen aufzuklären, und zwar unabhängig von der Höhe der Rückvergütung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt…“. Das bedeutet, dass diese Entscheidung für alle geschlossenen Fonds gilt, unabhängig davon, ob sie Schiffe oder Immobilien finanzieren.

Der BGH sah hier die Beklagte aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung das Agio in voller Höhe von der Fondsgesellschaft erhalten habe. Hierzu führt er aus: „Für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches informieren um ihn in die Lage zu versetzten das Umsatzinteresse der Beklagten einzuschätzen und beurteilen zu können ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen weil sie selbst daran verdienten.“

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