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Fundus-Fonds – Möglichkeiten für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Andreas Frank am 11. Februar 2009

Grand Hotel Heiligendamm Fundus Fonds

Schätzungsweise 50.000 Anleger haben in den 90er Jahren Anteile an Fundus-Fonds gezeichnet. Angelockt von hohen Renditeerwartungen beteiligten sich die Anleger an so prestigeträchtigen Objekten wie dem Berliner Luxushotel Adlon oder dem Grandhotel Heiligendamm. Entgegen den Prognosen blieben die Ausschüttungen bei einer Reihe von Fundus-Fonds des Initiators Anno August Jagdfeld weit hinter den prospektierten Erwartungen zurück.

So wurde der Fundus-Fonds 27 (Bürohaus Pyramide Berlin) unter erheblichen finanziellen Verlusten für die betroffenen Anleger abgewickelt. Nicht minder verlustreich für die betroffenen Anleger verlief die Zwangsversteigerung der Immobilien des zuvor in wirtschaftliche Schieflage geratenen Fundus-Fonds 29 (Gutenberg Galerie Leipzig). Beide Fonds wurden Anfang 2007 von der Zeitschrift „Finanztest“ als „risikobehaftete geschlossene Immobilienfonds“ eingestuft und auf die Warnliste gesetzt.

Inzwischen sehen auch die rund 2000 Anleger des Fundus-Fonds 34 (Grandhotel Heiligendamm) ihre bei der Zeichnung gehegten Renditeerwartungen schwinden. So war das Luxushotel, das als Veranstaltungsort des G8-Weltwirtschaftsgipfels 2007 große Bekanntheit erlangte, in den ersten fünf Jahren seines Bestehens nur zu 40 Prozent ausgelastet. Die erhofften Ausschüttungen der Anleger, die sich an dem Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 129 Millionen Euro beteiligt hatten, blieben mangels erwirtschafteter Gewinne aus. Vergangene Woche erfolgte nun die fristlose Kündigung seitens der Kempinski-Gruppe, die das 5-Sterne-Resort bis dahin betrieben hatte. Ob sich die Renditeerwartungen der Investoren unter einem neuen Betreiber realisieren lassen, wird in Fachkreisen bezweifelt.

Angesichts der in vielen Fällen drohenden oder teilweise bereits eingetretenen finanziellen Verluste stellt sich für die betroffenen Investoren die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben, gegen die Projektbeteiligten vorzugehen und so zumindest einen teilweisen Ausgleich des erlittenen Schadens zu erlangen.

Fundus-Fonds: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene?

Ansatzpunkt hierfür wäre eine mögliche Falschberatung durch die in den Vertrieb der Fundus-Fonds eingebundenen Vermittlungsgesellschaften. Eine Falschberatung und eine daraus resultierende Haftung des Vermittlers liegt immer dann vor, wenn dem Vermittler nachgewiesen werden kann, dass er die von ihm vermittelten Beteiligungen im Vorfeld nicht ausreichend geprüft oder den Anleger nicht ausreichend informiert und aufgeklärt hat.

So wurde z.B. beim Fundus Fonds 23 den Anlegern laut Verkaufsprospekt eine Fremdfinanzierung der Anteile empfohlen. Die Absicherung erfolgte in der Regel durch eine Kombination aus Bankfinanzierung und Kapitallebensversicherung. Die Prognoserechnungen im Verkaufsprospekt des Fundus Fonds 23, die sich über mehrere Seiten erstrecken, gehen hingegen von einer rein eigenkapitalfinanzierten Investition aus.

  • Ein Beratungsfehler kann angenommen werden, wenn der Vermittler zu einer fremdfinanzierten Anleihe geraten und im Rahmen des Beratungsgesprächs auf die dem Prospekt zugrunde liegenden Prognoserechnungen hingewiesen hat.
  • Ein Beratungsfehler des Vermittlers liegt in der Regel dann vor, wenn im Rahmen des Beratungsgesprächs eine Erläuterung der für den Anleger ohne besondere Vorbildung nicht nachvollziehbaren Renditeberechnung unterblieben ist. So hat das Landgericht München II in seiner Entscheidung vom 17.08.2006 (Az.: 9B O 3493/05) einen Prospektmangel bejaht in dem die Berechnung der zu erwartenden Renditen nach der Methode des „internen Zinsflusses“ ohne weitere Erläuterung derselbigen erfolgt ist. Bei der internen Zinsflussmethode (IRR-Methode) handelt es sich um ein komplexes finanzmathematisches Instrument welches dazu dient die interne Verzinsung berechnen zu können.
  • In den Fällen, in denen die Zeichnung der Fundus-Fondsanteile auf Empfehlung einer Bank oder eines Anlageberaters erfolgte, eröffnet die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 zur Offenlegung von Rückvergütungen (Kick-Backs) auch für Fundus-Fonds-Anleger neue rechtliche Perspektiven. Ausführliche Hintergrundinformationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Beitrag BGH entscheidet zur Pflicht der Banken, Provisionen beim Verkauf geschlossener Fonds offen zu legen.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Anlegern von Fundus-Fonds wird empfohlen, sich umfassend rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Ansprüche zu prüfen. Schnelles Handeln ist geboten: Im Falle der Insolvenz der Fonds droht den Anlegern ein Totalverlust ihrer Einlage, der nur durch rechtzeitige rechtliche Gegenmaßnahmen verhindert werden kann. Geschädigte Anleger können sich über unser Kontaktformular an uns wenden.