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OLG Celle: Rückabwicklung eines Medienfonds und Freistellung von der Versteuerung der Schadensersatzleistung

Veröffentlicht am 29. Juli 2009

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2009 mit dem Aktenzeichen 3 U 257/08 einem Anleger eines Medienfonds die Rückzahlung des aus dieser Beteiligung entstandenen Schadens zugesprochen. In dem Leitsatz des Urteiles stellt das OLG fest, dass ein Wertpapierhandelsunternehmen verpflichtet sei, Kunden über Kickback-Zahlungen, die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Von dem durch die Medienfonds Beteiligung entstandenen Schaden sind nach Ansicht des OLG Celle allerdings die vom Anleger erhaltenen Steuervorteile abzuziehen. Soweit die Zahlung aufgrund des Urteils an den Anleger bei diesem eine Steuerlast auslöst ist diese ebenfalls von dem beklagten Wertpapierhandelsunternehmen zu begleichen.

Rückabwicklung eines Medienfonds: Sachverhalt und Entscheidung

Der klagende Gesellschafter eines Medienfonds nahm die ihn beratende Bank wegen eines behaupteten Anlageberatungsfehlers auf Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Anspruch. Diese hatte mit der Herausgeberin des Beteiligungsangebotes eine Vereinbarung geschlossen aus welcher eine Vergütung für die beklagte Bank in Höhe von 5 % des vermittelnden Kommanditkapitals hervorging. In einem weiteren Garantievertrag war eine Vergütung in Höhe von 3 % der Garantiesumme geregelt. Der Fonds schüttete in den Folgejahren keine Erträge aus.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichtes war der Emissionsprospekt aufgrund dessen die Beratung erfolgte nicht fehlerhaft. Zudem sei in diesem auf Innenprovisionen hingewiesen worden und der Kläger habe nicht ausreichend konkret dazu vorgetragen dass der Berater das Risiko der Anlage verharmlost habe.

In der Berufung hat nun das OLG dem klagenden Anleger des Medienfonds nicht aufgrund Beratungsfehler der Bank stattgegeben. Denn der Kläger wurde ausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt. Der Kläger verfügte aus vorangegangenen Geschäften über hinreichende Erfahrungen mit vergleichbaren Beteiligungen und hatte in dem Anlageprotokoll angegeben seine Anlagestrategie sei „wachstumsorientiert“. Das Gericht stufte ihn als besonders erfahrenen Anleger ein. Auch der Prospekt wies keine Prospektfehler auf. Das OLG Celle gab dem Kläger dennoch Recht da die Beklagte Bank nicht über die Rückvergütungen welche diese von der Fondsgesellschaft erhalten hat aufgeklärt hatte. Auch der Hinweis im Prospekt auf Vertriebsprovisionen bis zu 13 % ändere hieran nichts da hier nicht deutlich wurde dass die Beklagte selbst durch Rückvergütungen an den ausgewiesenen Provisionen verdiente. Der Kläger erklärte dass er von der Fondsbeteiligung Abstand genommen hätte wenn er über die Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt worden wäre.

Hinsichtlich des Umfanges des Schadens des Klägers stellte das OLG fest dass die erlangten Steuervorteile abzuziehen sind. Der Kläger hatte außergewöhnlich hohe Steuervorteile in Höhe von nahezu 50 % des Anlagebetrages erhalten. Daneben befand das Gericht allerdings die Forderung des Klägers als gerechtfertigt die Versteuerung der Schadensersatzleistung als künftigen Schaden der Beklagten aufzuerlegen. In dieser Entscheidung hat das OLG Celle die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2009 und vom 12.05.2009 zu Kickback-Zahlungen angewendet.

Fazit zum Urteil

Damit ist dieses Urteil ist ein Beispiel von vielen Entscheidungen bei welchen diese neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun konsequent von den Gerichten angewendet wird. Geschädigte Anleger können über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.