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Urteil GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG: Schadensersatz für Anleger

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 11. Mai 2023

Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat das Landgericht Görlitz die Anbieterin L’Or AG des geschlossenen Fonds GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 09.05.2023, Az. 5 O 462/21, noch nicht rechtskräftig). Die geschädigten Sparer erhalten alle eingezahlten und noch nicht zurückbezahlten Raten zzgl. Zinsen zurück.

Urteil GSP Edelmetalle: Darum ging es

Die Kläger haben sich an dem geschlossenen Fonds GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG beteiligt. Der Zeichnung dieser Kapitalanlage ging eine Beratung durch eine Vermittlerfirma voraus, aufgrund derer die Kläger dann die Beteiligung erworben haben. Interessierte konnten zwischen den Beteiligungsformen GSP Direkt und GSP Spar wählen. Bei GSP Direkt erfolgt die Zahlung des Anlagebetrages in einer Summe zu Beginn der Beteiligung. Bei GSP Spar erfolgt die Beteiligung mit monatlichen Raten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Unsere Mandanten hatten sich für die Variante GSP Spar entschieden. Das Ehepaar hat vor der Beteiligung an der GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG ihr Kapital auf dem Sparkonto und in Bausparverträge angelegt sowie in Aktienfonds investiert.

Nach Prüfung durch unsere Kanzlei haben sie die Beklagte auf Schadensersatz infolge ihrer Beteiligung an der GSP Edelmetalle GmbH & Co. KG in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts: Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

Das Landgericht Görlitz hat festgestellt, dass der Berater die Kläger zwar über das Totalverlustrisiko informiert hat, er allerdings das Totalverlustrisiko relativiert hat und insbesondere diese Relativierung unzutreffend vorgenommen hat. Er gab an, dass Edelmetalle an sich einen Wert hätten und dass der Wert auch über längere Zeit erhalten bleibe. Er stellte Edelmetalle mit der Logik dar, dass ein Totalverlust quasi unmöglich sei. Ferner schilderte er, dass Gold als Inflationsschutz gelte und die Anlage die Möglichkeit geboten habe, sich mit kleineren Beträgen an einem Pool zu beteiligen, mit dem Edelmetalle erworben würden. Damit hat der Berater nach Feststellung des Gerichts außer Acht gelassen, dass es sich bei Goldgeschäften immer um Spekulationsgeschäfte handelt, erst recht wenn es sich lediglich um eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft handelt, die das Gold erwirbt, und erst recht wenn diese hohe Weichkosten hat. Somit hat das Gericht festgestellt, dass der Berater durch seine Relativierung zu einer Verharmlosung des Totalverlustrisikos führte. Das Urteil des Landgericht Görlitz zeigt einmal mehr, dass sich Berater*innen an ihrem gesprochenen Wort bemessen lassen müssen.

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