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OLG Dresden: Prospektfehler Lombard Classic 3 – Schadensersatzansprüche für geschädigte Anleger

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 07. Januar 2020

Ladenschild-Pfandhaus

Zugunsten geschädigter Anleger des Pfandleihauses „Lombardium Hamburg“ gibt es eine große Anzahl von Urteilen gegen Vermittler verschiedener Lombard Classic-Kapitalanlagen. Prospektfehler Lombard Classic 3: Das Oberlandesgericht Dresden hat aber auch einen Prospektfehler bei der Beteiligung Lombard Classic 3 bejaht. Das Urteil kann geschädigten Kapitalanlegern sehr hilfreich sein, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sich vor möglichen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu schützen.

Lombard Classic Beteiligungen: Insolvenzverfahren und Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter

Beim Beteiligungsangebot von Lombard Classic haben sich Anleger als stille Gesellschafter an der Fondgesellschaft Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft GmbH + Co. bzw. Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG beteiligt. Die Beteiligungsgesellschaften sollten das Kapital an das Pfandleihhaus „Lombardium Hamburg“ weiterreichen, das es wiederum an seine Kunden ausleihen sollte. Als Sicherheit für diese Lombard-Kredite sollten exklusive und hochwertige Wertgegenstände durch die Pfandnehmer hinterlegt werden. Die Beteiligungen wurden in vielen Fällen als Festgeldersatz verkauft. Die Anleger sollten das Anlagekapital nach einer Laufzeit von drei Jahren mit einer Rendite von 7 % pro Jahr zurückerhalten.

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass das Unternehmensmodell von Anfang an nicht tragfähig war. Die Beteiligungen des Lombard Classic wurden noch beendet und die Anlegergelder zurückgezahlt. Viele Anleger tätigten daraufhin Folgekäufe und beteiligten sich an den Fonds Lombard Classic 2 und Lombard Classic 3. Im Jahre 2016 dann das böse Erwachen für viele Anleger: Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Lombard Classic 2) musste Insolvenz anmelden. Im Jahre 2017 folgte die Beteiligungsgesellschaft Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG. Der Insolvenzverwalter hat im Oktober 2019 die meisten betroffenen Investoren der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angeschrieben und zur Rückzahlung von „Scheingewinnen“ aufgefordert. Auch bei Lombard Classic 3 kommen Rückforderungsansprüche aus Insolvenzanfechtung in Betracht.

OLG Dresden bestätigt Prospektfehler Lombard Classic 3

Mit Urteil vom 5.12.2019 (Az. 8 U 1032/19) hat das Oberlandesgericht Dresden einen Prospektfehler beim Lombard Classic 3 festgestellt. Im konkreten Fall Anleger hatte der betroffene Anleger unter anderem den Insolvenzverwalter auf Feststellung seiner Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle verklagt. Die Angaben in dem Verkaufsprospekt, die für die Beurteilung der Vermögensanlage, wesentlich waren, waren nach Ansicht der Richter unvollständig. Das Urteil fußt vor allem darauf, dass der Emmissionsprospekt insbesondere die illegalen Geschäfte mit den Inhabergrundschuldbriefen nicht darstellt. Nach Ansicht des Gerichts musste jeder Anleger anhand der Prospektdarstellungen davon ausgehen, dass die Gelder von der ausführenden Gesellschaft ganz überwiegend eingesetzt werden, um Pfandkredite gegen Stellung von Pfändern im Form von beweglichen Sachen (z.B. Uhren, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Kunstgegenstände) zu vergeben. Tatsächlich wurden Kredite auch gegen Inhabergrundschuldbriefe begeben und dies auch so beworben. In der Folge forderte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mit Bescheid vom 4.12.2015 die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG auf, das nach Ansicht der BaFin ohne Erlaubnis betriebene Kreditgeschäft einzustellen und die Darlehensverträge abzuwickeln.

Anhand des Prospektinhalts ergeben sich aber keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen, dass erlaubnispflichtige Bankgeschäfte in Betracht kämen. „Anknüpfend hieran konnten bei den Anlegern keine greifbaren Zweifel aufkommen, dass eine Erlaubnispflichtigkeit nach § 32 KWG in Rede steht und sich deswegen die Prospektdarstellung als ersichtlich falsch sowie das Geschäftsmodell als nicht tragfähig erweisen. Diese Zweifel hätten nur entstehen können, wenn der Prospekt darüber aufgeklärt hätte, dass auch die Begebung von Krediten gegen Inhabergrundschuldbriefe betrieben wurde“, so der Wortlaut in der Entscheidung.

Diese Urteil zum Prospektfehler Lombard Classic 3 stärkt auch die Position der Gesellschafter des Fonds Lombard Classic 2. Anleger können mit guten Erfolgsaussichten vor Gericht Schadensersatzansprüche geltend machen.

Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen

Für stille Gesellschafter gibt es die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen. Der stille Gesellschafter, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Der Schadensersatzumfang ist: Im Ergebnis werden Anleger so gestellt, als hätten sie die Beteiligung nie erworben. Das bedeutet, dass die Gesellschafter auch von Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters freigestellt werden.

Die Vermittlung der „stillen Beteiligungsverträge“ fand über verschiedene Finanzdienstleister statt. Seit 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Auch vorher hatten Finanzdienstleister oft eine freiwillige Versicherung, die eintrittspflichtig sein kann. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt, oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.

Im Falle von Lombard Classic-Beteiligungen gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen zugunsten geschädigter Anleger wegen Beratungsfehlern gegen Vermittler dieser Kapitalanlage. Zuletzt hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. 319 O 267/18) die NFS Netfonds Financial Service GmbH zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Kapitalanlage Lombard Classic 2 verurteilt.

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