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Online Casino aktuell: BGH entscheidet über Strafbarkeit von unerlaubtem Glücksspiel

Veröffentlicht von Andreas Frank am 18. August 2020

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Die Strafbarkeit von unerlaubtem Glücksspiel hat in jüngster Zeit etliche Gerichte beschäftigt. In dessen Ende Juni veröffentlichten Leitsatzentscheidung vom 27.02.2020 hat sich der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu klar positioniert (Az. 3 StR 327/19). Der BGH stellt klar, dass das Veranstalten von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis grundsätzlich nach § 284 StGB strafbar ist – und zwar auch dann, wenn die Veranstaltung materiell-rechtlich genehmigt werden könnte. Die Entscheidung des BGH bekräftigt auch das seitens etlicher Verwaltungsgerichte festgestellte Verbot von Online Glücksspiel. Für Spieler, die ihr Geld bei Onlinesportwetten oder im Onlinecasino verspielt haben, ist das Urteil eine sehr erfreuliche Entscheidung. Die Position der Spieler gegenüber Online-Casinos und Banken, die die Zahlungstransfers vorgenommen haben, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt und hilft dabei, das Geld der Spieler wieder zurückzuholen.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Der Betreiber zweier Spielhallen hatte in dem zugrundeliegenden Fall trotz versagter Erlaubnis der zuständigen Behörde im Zeitraum zwischen 01.07 und 18.09.2017 den Betrieb der Spielstätten aufrechterhalten. Grund für die Versagung war der Verstoß gegen das so genannte Abstandsgebot, welches vorschreibt, dass der Abstand zwischen 2 Spielhallen mindestens 100 Meter betragen muss.
Nachdem die angerufene Behörde zwischen der Anlage des späteren Angeklagten und den bereits vorhandenen beiden Spielstätten keinerlei geeigneten sachlichen Unterscheidungskriterien erkennen konnte, griff diese auf ein Losverfahren zurück, welches zu Ungunsten des späteren Angeklagten ausging. Obwohl dessen Eilantrag auf Duldung der Weiterführung des Spielbetriebs gescheitert war, setzte der spätere Angeklagte den Betrieb der Spielstätten ab dem 01.07.2017 fort. Erst 2 Monate später entschied das von einem Mitbewerber angerufene Oberverwaltungsgericht, dass die abgelehnte Genehmigung den späteren Angeklagten unverhältnismäßig in dessen Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12. I GG verletzte und erteilte ihm zum 18.09.2017 die vorläufige Erlaubnis zur Fortführung des Spielbetriebs.

Landgericht Hannover entscheidet zugunsten des Angeklagten

In dem vor dem Landgericht Hannover erstinstanzlich verhandelten Fall hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels nach € 284 I StGB freigesprochen. In dessen Entscheidungsgründen beriefen sich die Richter darauf, dass die im Tatzeitraum bestehende fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruhe, der den Angeklagten in verfassungswidriger Weise in dessen Rechten verletzt habe. Die Richter argumentierten zudem mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, wonach ein öffentlich-rechtlich erlaubtes Verhalten nicht gegen Strafgesetzte verstoßen könne.
Gegen den Freispruch des Angeklagten legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Strafbarkeit von unerlaubtem Glücksspiel: Die Entscheidung des BGH

Im Urteil vom 27.02.2020 gab der angerufene dritte Strafsenat des BGH der Revision statt und verwies die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Die BGH Richter sahen in dem Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach € 284 I StGB eindeutig erfüllt. Nach Ansicht der Richter sei es für dessen Erfüllung nicht maßgeblich, ob das Vorhaben des Angeklagten materiell-rechtlich genehmigungsfähig sei. Dieser habe – so die BGH Richter weiter – im Tatzeitraum ohne behördliche Erlaubnis gehandelt. Daran ändere auch die ihm vorläufig erteilte behördliche Erlaubnis nichts, selbst dann nicht, wenn die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis auf dem Verwaltungsrechtswege zu einemspäteren Zeitpunkt erstritten werde.
In deren Grundsatzentscheidung machen die BGH Richter deutlich, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nicht der Kompetenz der Strafgerichte unterliegen könne. Ferner stellten die Richter fest, dass die Beeinträchtigung der Versagung der Erlaubnis in dessen Recht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 I GG der Strafbarkeit des Angeklagten dann nicht entgegen stehen könne, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Abschließend beschied der Senat, dass auch europarechtliche Vorgaben einer Strafbarkeit nach § 284 I StGB vorliegend nicht entgegenstünden. Soweit die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tangiert sei, finde dies ihre Rechtfertigung in den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spieler- und des Jugendschutzes.

Mehrere Verwaltungsgerichte bekräftigen Verbot von Online Glücksspiel

In den vergangenen Monaten sind zudem bereits mehrere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten ergangen, die davon ausgehen, dass explizit das Verbot von Online-Glückspiel rechtmäßig ist.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – Az.: 3 L 2847/19 – hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut bestätigt, dass Casino- und Pokerspiele im Internet unerlaubte Glücksspiele darstellen. Sie fallen unter den Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 GlüStV NRW sowie des Online-Glücksspielverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV NRW. Das Gericht stellte fest, dass eine Erlaubnis zum Betrieb eines Online-Casinos nicht entbehrlich und die nationale Gesetzeslage sowohl mit deutschem Verfassungsrecht als auch mit Unionsrecht vereinbar sei. Das VG Düsseldorf stützte sich dabei auf die jüngst ergangenen Urteile verschiedener Oberverwaltungsgerichte aus diesem und dem vergangenen Jahr. So äußerten sich zur Unionsrechtsmäßigkeit des in Deutschland geltenden Online-Glücksspielverbots zuletzt:

  • OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 – Az.: 13 B 1696/19
  • OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Februar 2019 – Az.:11 LC 242/16, juris, Rn. 52 ff.
  • OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Juli 2019 – Az.: 4 MB 14/19, juris, Rn. 16
  • OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2019 – Az.: 3 L 79/16, juris, Rn. 51 f.
  • VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2019 – Az.:6 S 2759/18
  • OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 – Az.: OVG 1 N 46.18

Ohne Ausnahme haben die Oberverwaltungsgerichte bestätigt, dass die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht verstoße, und so den Weg für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche freigemacht. Illegale Online-Casinos können sich nicht darauf berufen, das eigene Online-Casinoangebot sei durch die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union gerechtfertigt. Diesem Argument stehen inzwischen gleich sechs oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen entgegen sowie die Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 18.16 und 8 C 14.16).

Online Casino: BGH und Verwaltungsgerichte stärken die Rechte der Betroffenen
Die genannten Entscheidungen stärken die Position der von Online Glücksspiel Betroffenen. Insbesondere die von Online Casino Betreibern oftmals angezweifelte europarechtliche Zulässigkeit einer Strafbarkeit nach € 284 I StGB wurde seitens des BGH eindeutig belegt. Betroffene, die durch das Spielen in Online Casinos Verluste erlitten haben, haben jetzt die Chance, diese Verluste wieder zurückzuerhalten.

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